Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seeberger KG

  

1.      Anwendungsbereich, Abwehrklausel

1.1     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Fa.
          Seeberger KG (nachfolgend „Seeberger“) gelten ausschließlich im
          Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen
          Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
          Sondervermögen.

1.2     Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, insbesondere für alle mit
          Seeberger geschlossenen Verträge, es sei denn, der Vertrag kommt im 
          Internet über den „Shop“ von Seeberger zu Stande; in diesem Falle gelten
          die „Webshop AGB“ von Seeberger.

1.3     Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für 
          zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart
          werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Vertrag der Parteien ausdrücklich
          eine Abweichung im Vertrag vorsieht.

1.4     Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen
          ist, gelten ausschließlich die AGB von Seeberger. Andere Regelungen,
          insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen
          des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Seeberger
          ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2.         Angebot, Vertragsschluss

2.1     Alle Angebote von Seeberger, insbesondere solche in Katalogen,
          Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich und freibleibend.
          Angebote in den in Satz 1 bezeichneten Medien sind rechtlich als
          unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2.2     Sollte sich eine Bestellung des Kunden als „Angebot“ darstellen, so ist
          Seeberger berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von drei
          Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebotes
          bei Seeberger. Seeberger wird dem Kunden das Zugangsdatum auf
          Verlangen mitteilen.

2.3     Ein Vertrag mit dem Kunden  kommt zu Stande, wenn das Angebot durch
          Seeberger entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
          Auftragseingang ausgeführt wurde. Der Vertragsinhalt richtet sich im
          Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht
          nach unserem Lieferschein.

2.4     Auf Vertragsunterlagen enthaltene Maß-, Gewichts- und
          Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, 
          wenn sie von Seeberger nicht als verbindlich bezeichnet werden.

2.5     Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von
          Seeberger, es sei denn, der Mitarbeiter ist zur Vereinbarung der
          Nebenabreden oder Änderungen bevollmächtigt.



3.         Lieferung, Lieferfristen

3.1     Sofern Seeberger Lieferfristen und -termine nennt, gelten diese nur
          annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als
          verbindlich gekennzeichnet.

3.2     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
          rechtzeitiger Selbst­belieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
          verspätete Selbstbelieferung ist durch Seeberger verschuldet.

3.3     Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller
          Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt
          die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die 
          Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige
          Zurverfügungstellung von etwa benötigten Unterlagen.

3.4     Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von 
          Ereignissen, an denen Seeberger kein Verschulden trifft und die Seeberger
          die Lieferung wesentlich erschweren oder (zeitweise) unmöglich machen –
          hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
          Anordnungen, Transportstörungen, Ernteausfälle, Importablehnungen
          aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen usw. –, auch wenn
          sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Seeberger
          eintreten,verlängern die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang.
          Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für
          beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag
          zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle
          ausgeschlossen.

3.5     Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.6     Seeberger ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern
          Seeberger vereinbarte Lieferfristen schuldhaft überschreitet, ist der Kunde 
          verpflichtet, Seeberger  eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach
          Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die
          Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen
          Nichterfüllung gelten  die Ziffern 6 und 7  entsprechend.

3.7     Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, 
          so ist Seeberger berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 %
          des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 
          5 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines
          höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt
          der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
          als die von Seeberger geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

3.8     Ist der Kunde Seeberger gegenüber schadensersatzpflichtig (z.B. nach
          einem Vertragsrücktritt), ist Seeberger berechtigt, Schadensersatz in Höhe
          von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die 
          Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht
          ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein
          oder ein wesentlich niedriger Schaden als die geltend gemachte Pauschale
          entstanden ist.

3.9     Seeberger behält sich – alternativ zu Ziffer 3.8 – wahlweise vor, die Höhe
          des Schadens konkret zu berechnen und geltend zu machen. Das
          bezifferte Anspruchsschreiben stellt die Ausübung dieser Wahl dar.

 

4.         Preise, Zahlungsbedingungen

4.1     Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der
          Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.

4.2     Alle durch Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstandenen
          Zölle, Steuern oder ähnlich Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

4.3     Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu,
          es sei denn, die Gegenforderung, auf die der Kunde seine Rechte  
          stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Seegeber anerkannt.

4.4     Wechsel werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung und 
          nur bei Diskontfähigkeit und der  Berechnung der stets sofort und bar zu
          zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.

4.5     Ansprüche gegen Seeberger dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn,
          die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.

 

5.         Transport, Gefahrenübergang

5.1     Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware
          geht auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist,
          sobald die Ware das Werk von Seeberger verlassen hat oder sich der
          Kunde in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. 
          Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
          so geht die Gefahr auf den Kunden mit Meldung der Versandbereitschaft
          auf diesen über.

5.2     Lieferungen, gleich ob sie von Seeberger ab Werk oder ab in der
          Deutschland ansässiger Lieferwerke von Seeberger beauftragten Dritten
          durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnungen des Kunden.
          Eventuelle Transportschäden sind vom Kunden vor Bezahlung der Fracht 
          und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen.
          Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme
          äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Kunde dem Frachtführer binnen
          einer Woche nach Anlieferung anzuzeigen.

 

6.         Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

6.1     Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen 
          Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 HGB
          ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so 
          darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf weder geteilt,
          weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden.

6.2     Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige
          technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung
          und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

6.3     Bei Mängeln oder Fehlern einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten
          Ware kann Seeberger nach seiner Wahl den Mangel beseitigen
          (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im
          Falle der Nachbesserung kann Seeberger nach seiner Wahl verlangen, 
          dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit
          anschließender Rücksendung – für Seeberger kostenpflichtig – an
          Seeberger geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit
          hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch Seeberger oder
          von Seeberger beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der
          Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften
          Produktes an Seeberger nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung
          erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits-  
          und Materialkosten) werden von Seeberger getragen. Dies gilt nicht für
          erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der
          Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
          Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das
          Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

6.4     Bei Lieferorten außerhalb Deutschlands sind die insgesamt zu tragenden
          Kosten der Nachbesserung durch Seeberger auf die Höhe des
          Auftragswertes begrenzt.

6.5     Ist Seeberger zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder
          nicht in der Lage oder führt Seeberger die notwendigen Tätigkeiten nicht 
          innerhalb angemessener Fristen aus und zwar aus Gründen, die
          Seeberger zu vertreten hat, ist diese Nachbesserung für den
          Kundenunzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde
          nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung
          des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu
          verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der 
          Haftungsregelung gemäß Ziffer 7 begrenzt.

6.6     Alle Ansprüche des Kunden, die ihm gegen Seeberger aus Anlass und in 
          Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere
          Gewährleistungsansprüche, verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware.

 

7.         Haftung

7.1     Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
          ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der
          Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der
          Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die
          Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob 
          fahrlässigen Pflichtverletzung von Seeberger, seiner gesetzlichen Vertreter
          oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind
          solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

7.2     Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Seeberger nur auf
          den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach
          fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um
          Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens,
          des Körpers oder der Gesundheit.

7.3     Die Einschränkungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der
          gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Seeberger, wenn
          Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

7.4     Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder Garantieerklärungen
          von Seeberger bleiben unberührt.

 

8.         Eigentumsvorbehalt

8.1     Alle Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen
          Bezahlung der gesamten – auch künftigen – Forderungen von Seeberger
          aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum von Seeberger.

8.2     Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Seeberger nach
          vorangegangener Mahnung berechtigt, ohne  Rücktritt die Herausgabe der 
          Vorbehaltsware zu verlangen.

8.3     Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
          Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange sich der Kunde nicht in 
          Zahlungsverzug befindet.

8.4     Für den Fall der Weiterveräußerung einer im Alleineigentum von Seeberger
          stehenden Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der
          Weiterveräußerung mit allen Nebenrechen sicherungshalber an Seeberger
          ab, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt
          jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Seeberger in Rechnung 
          gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Besteht im
          Veräußerungsfall lediglich Miteigentum von Seeberger, so gilt die Abtretung 
          nur in Höhe des Betrages, der dem Wert des Miteigentumsanteils 
          entspricht. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der  
          abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Kunde mit seinen
          Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät, wird Seeberger von der
          Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.

8.5     Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur
          Sicherheit zu übereignen.

8.6     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von
          Seeberger um mehr als 10 %, wird Seeberger auf Verlangen des Kunden
          Sicherheiten nach der Wahl von Seeberger freigeben.

 

9.         Datenschutz

9.1       Die Firma speichert personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der
            gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

9.2       Zum Zwecke der Kreditprüfung schaltet Seeberger Auskunfteien (z.B.
            Bürgel, Schufa) ein, die in ihren Datenbanken zur Firma des Kunden 
            gespeicherte Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf
            der Basis mathematisch–statistischer Verfahren ermittelt werden, zur
            Verfügung stellen, sofern Seeberger bei dem Auskunftsverlangen 
            berechtigtes Interesse hieran glaubhaft belegt hat. Der Kunde stimmt
            dieser Vorgehensweise zu.

 

 10.       Schlussbestimmungen

10.1   Auf Verträge zwischen Seeberger und dem Kunden findet das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
          Anwendung.

10.2   Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen 
          Geschäftsbeziehungen ist Ulm.

10.3   Ausschließlicher Gerichtsstand  für alle sich aus den Rechtsbeziehungen
          mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ulm. Seeberger
          behält sich das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.

10.4   Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
          übrigen Teilen wirksam.

 

Stand: September 2010