Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seeberger KG
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Fa.
Seeberger KG (nachfolgend „Seeberger“) gelten ausschließlich im
Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, insbesondere für alle mit
Seeberger geschlossenen Verträge, es sei denn, der Vertrag kommt im
Internet über den „Shop“ von Seeberger zu Stande; in diesem Falle gelten
die „Webshop AGB“ von Seeberger.
1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für
zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart
werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Vertrag der Parteien ausdrücklich
eine Abweichung im Vertrag vorsieht.
1.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen
ist, gelten ausschließlich die AGB von Seeberger. Andere Regelungen,
insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen
des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Seeberger
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von Seeberger, insbesondere solche in Katalogen,
Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich und freibleibend.
Angebote in den in Satz 1 bezeichneten Medien sind rechtlich als
unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.
2.2 Sollte sich eine Bestellung des Kunden als „Angebot“ darstellen, so ist
Seeberger berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von drei
Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebotes
bei Seeberger. Seeberger wird dem Kunden das Zugangsdatum auf
Verlangen mitteilen.
2.3 Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zu Stande, wenn das Angebot durch
Seeberger entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
Auftragseingang ausgeführt wurde. Der Vertragsinhalt richtet sich im
Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht
nach unserem Lieferschein.
2.4 Auf Vertragsunterlagen enthaltene Maß-, Gewichts- und
Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd,
wenn sie von Seeberger nicht als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von
Seeberger, es sei denn, der Mitarbeiter ist zur Vereinbarung der
Nebenabreden oder Änderungen bevollmächtigt.
3. Lieferung, Lieferfristen
3.1 Sofern Seeberger Lieferfristen und -termine nennt, gelten diese nur
annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch Seeberger verschuldet.
3.3 Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller
Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt
die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die
Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige
Zurverfügungstellung von etwa benötigten Unterlagen.
3.4 Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, an denen Seeberger kein Verschulden trifft und die Seeberger
die Lieferung wesentlich erschweren oder (zeitweise) unmöglich machen –
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Transportstörungen, Ernteausfälle, Importablehnungen
aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen usw. –, auch wenn
sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Seeberger
eintreten,verlängern die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang.
Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für
beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle
ausgeschlossen.
3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.6 Seeberger ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern
Seeberger vereinbarte Lieferfristen schuldhaft überschreitet, ist der Kunde
verpflichtet, Seeberger eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach
Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die
Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen
Nichterfüllung gelten die Ziffern 6 und 7 entsprechend.
3.7 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
so ist Seeberger berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch
5 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
als die von Seeberger geltend gemachte Pauschale entstanden ist.
3.8 Ist der Kunde Seeberger gegenüber schadensersatzpflichtig (z.B. nach
einem Vertragsrücktritt), ist Seeberger berechtigt, Schadensersatz in Höhe
von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht
ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein
oder ein wesentlich niedriger Schaden als die geltend gemachte Pauschale
entstanden ist.
3.9 Seeberger behält sich – alternativ zu Ziffer 3.8 – wahlweise vor, die Höhe
des Schadens konkret zu berechnen und geltend zu machen. Das
bezifferte Anspruchsschreiben stellt die Ausübung dieser Wahl dar.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der
Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
4.2 Alle durch Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstandenen
Zölle, Steuern oder ähnlich Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
4.3 Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu,
es sei denn, die Gegenforderung, auf die der Kunde seine Rechte
stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Seegeber anerkannt.
4.4 Wechsel werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung und
nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu
zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.
4.5 Ansprüche gegen Seeberger dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn,
die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
5. Transport, Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware
geht auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist,
sobald die Ware das Werk von Seeberger verlassen hat oder sich der
Kunde in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
so geht die Gefahr auf den Kunden mit Meldung der Versandbereitschaft
auf diesen über.
5.2 Lieferungen, gleich ob sie von Seeberger ab Werk oder ab in der
Deutschland ansässiger Lieferwerke von Seeberger beauftragten Dritten
durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnungen des Kunden.
Eventuelle Transportschäden sind vom Kunden vor Bezahlung der Fracht
und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen.
Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme
äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Kunde dem Frachtführer binnen
einer Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
6. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 HGB
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so
darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf weder geteilt,
weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden.
6.2 Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige
technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung
und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.
6.3 Bei Mängeln oder Fehlern einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten
Ware kann Seeberger nach seiner Wahl den Mangel beseitigen
(Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im
Falle der Nachbesserung kann Seeberger nach seiner Wahl verlangen,
dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit
anschließender Rücksendung – für Seeberger kostenpflichtig – an
Seeberger geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit
hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch Seeberger oder
von Seeberger beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der
Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften
Produktes an Seeberger nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits-
und Materialkosten) werden von Seeberger getragen. Dies gilt nicht für
erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
6.4 Bei Lieferorten außerhalb Deutschlands sind die insgesamt zu tragenden
Kosten der Nachbesserung durch Seeberger auf die Höhe des
Auftragswertes begrenzt.
6.5 Ist Seeberger zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage oder führt Seeberger die notwendigen Tätigkeiten nicht
innerhalb angemessener Fristen aus und zwar aus Gründen, die
Seeberger zu vertreten hat, ist diese Nachbesserung für den
Kundenunzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung
des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu
verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der
Haftungsregelung gemäß Ziffer 7 begrenzt.
6.6 Alle Ansprüche des Kunden, die ihm gegen Seeberger aus Anlass und in
Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere
Gewährleistungsansprüche, verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware.
7. Haftung
7.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die
Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von Seeberger, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
7.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Seeberger nur auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach
fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
7.3 Die Einschränkungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Seeberger, wenn
Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
7.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder Garantieerklärungen
von Seeberger bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung der gesamten – auch künftigen – Forderungen von Seeberger
aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum von Seeberger.
8.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Seeberger nach
vorangegangener Mahnung berechtigt, ohne Rücktritt die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange sich der Kunde nicht in
Zahlungsverzug befindet.
8.4 Für den Fall der Weiterveräußerung einer im Alleineigentum von Seeberger
stehenden Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung mit allen Nebenrechen sicherungshalber an Seeberger
ab, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Seeberger in Rechnung
gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Besteht im
Veräußerungsfall lediglich Miteigentum von Seeberger, so gilt die Abtretung
nur in Höhe des Betrages, der dem Wert des Miteigentumsanteils
entspricht. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der
abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Kunde mit seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät, wird Seeberger von der
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.
8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von
Seeberger um mehr als 10 %, wird Seeberger auf Verlangen des Kunden
Sicherheiten nach der Wahl von Seeberger freigeben.
9. Datenschutz
9.1 Die Firma speichert personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
9.2 Zum Zwecke der Kreditprüfung schaltet Seeberger Auskunfteien (z.B.
Bürgel, Schufa) ein, die in ihren Datenbanken zur Firma des Kunden
gespeicherte Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf
der Basis mathematisch–statistischer Verfahren ermittelt werden, zur
Verfügung stellen, sofern Seeberger bei dem Auskunftsverlangen
berechtigtes Interesse hieran glaubhaft belegt hat. Der Kunde stimmt
dieser Vorgehensweise zu.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Auf Verträge zwischen Seeberger und dem Kunden findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung.
10.2 Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen
Geschäftsbeziehungen ist Ulm.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Rechtsbeziehungen
mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ulm. Seeberger
behält sich das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.
10.4 Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen wirksam.
Stand: September 2010

